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unser Service für Sie - AGB‘s der mw-industrie
Ihre Zufriedenheit liegt uns am Herzen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Firma faber-industrie GmbH | Rothemühler Strasse 11 | D-17335 Strasburg
§1 Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Rechtsgeschäfte zwischen
unserem Unternehmen und dem Kunden. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Kunde die Geltung dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen; abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von
unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
§2 Vertragsabschluss
Sämtliche Angebote, Preislisten und Kostenvoranschläge unseres Unternehmens sind freibleibend.
Vertragsgegenstand sind nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen unseres Unternehmens.
Lieferungsaufträge betrachten wir als unwiderrufliche Kaufangebote. Verträge kommen durch die nachfolgende schriftliche
Auftragsbestätigung unseres Unternehmens oder durch die entsprechende Lieferung selbst zustande. Mündliche und
fernmündliche Absprachen mit unserem Unternehmen oder mit unseren Außendienstmitarbeitern sind erst gültig, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Stornierungen und Änderungen von Bestellungen erfolgen nur mit unserer
schriftlichen Zustimmung und nur wenn sie Produkte in Standardausführung betreffen. Eine Stornierung oder Änderung
von Sonderanfertigungen und bereits pulverbeschichteten Modellen ist nicht möglich.
§3 Preise
Alle von uns genannten Preise sind Netto-Preise und enthalten keine Steuern, Abgaben, Zölle, Versicherungen und
Transportkosten. Den angeführten Preisen liegen die am Tag des Angebots gültigen Preise unseres Unternehmens zu
Grunde. Montagen werden nur auf Bestellung und gegen Vergütung der Fahrtkosten, Fahr- und Arbeitszeit, und Spesen
durchgeführt. Die Transportkosten berechnen sich nach der Versandart, dem Versandweg und der Art der Verpackung. Für
Ersatzteil- und Kleinteilelieferungen gilt die in der Preisliste unter "Wichtige Hinweise" angeführte Logistik- und
Manipulationspauschale als vertraglich vereinbart.
§4 Verpackung, Transport
Wir verpacken die Ware nach unserem Ermessen. Sonderverpackungen werden gegen entsprechenden Mehrpreis
ausgeführt. Die von unserem Unternehmen verwendeten Transportverpackungen sind wieder verwertbare Kartonagen und
Kunststoffsäcke, die wir ausnahmslos zurücknehmen. Sonstiges Verpackungsmaterial, insbesondere Kunststoff und Holz
wird nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Rechnung des
Kunden abgeschlossen.
§5 Lieferung, Gefahrenübergang
Beschädigungen während des Transportes berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung der Lieferung. Der Versand erfolgt
ausschließlich auf Gefahr des Kunden. Unser Unternehmen ist zu Teillieferungen berechtigt. Die Transportkosten von
Teillieferungen können einzeln berechnet werden. Sofern der Vertrag nicht durch Lieferung zustande kommt, ergeben sich
die Liefertermine und –fristen unseres Unternehmens aus der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Mitteilung
unseres Unternehmens. Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und gelten ab Auftragsbestätigung unseres
Unternehmens. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen bis zu drei Wochen zu überschreiten. Erst
nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Obliegt dem Kunden die Erfüllung und Herstellung bestimmter technischer und kaufmännischer Voraussetzungen, so
beginnt die Lieferfrist und die Pflicht zur Leistungsausführung erst mit Erfüllung dieser Verpflichtungen (dies betrifft
insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden bereitzustellender Unterlagen, Modellbezeichnung,
Abmessungen, Holzfarben, beigestellte Stoffe, etc.). Bei nachträglichen Änderungen und Ergänzungen verlängert sich die
Lieferfrist entsprechend. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu. Für Verzug oder
Unmöglichkeit der Leistung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Diebstahl, Transportstörungen, etc.) oder aus
anderen Gründen, die nicht in der Sphäre unseres Unternehmens liegen, haften wir nicht. Sollte aus solchen Gründen die
Leistung verhindert werden, ist unser Unternehmen berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch,
wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht. Unser Unternehmen ist
berechtigt, die Lieferfristen und Termine aus oben genannten Gründen, sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht
durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten unseres Unternehmens herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern
bzw. zu verschieben. Dem Kunden stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu. Der Kunde ist jedoch berechtigt,
in diesen Fällen unter Setzung einer mindestens vierwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Lieferung ist
fristgerecht, wenn sie zum Ende der vereinbarten Lieferfrist von unserem Werk oder Auslieferungslager versendet wird
bzw. wenn sie zur Abholung bereitsteht.
§6 Warn- und Prüfpflicht
Unterlagen, die vom Kunden beizustellen sind, hat dieser unserem Unternehmen so rechtzeitig zu übergeben, dass wir die
Unterlagen noch vor Beginn der Ausführung prüfen und die notwendigen Vorbereitungen treffen können. Unser
Unternehmen teilt dem Kunden die uns aufgrund unserer Fachkenntnis bei sorgfältiger Prüfung der Ausführungsunterlagen
erkennbaren Mängel und Bedenken gegen die in Aussicht genommene Ausführung mit. Gibt der Kunde aufgrund dieser
Mitteilung nicht innerhalb von 14 Tagen keine ausreichenden Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung
der Ausführung, so haftet er für die Folgen dieser Unterlassung selbst. Mängel und Fehler in den Ausführungsunterlagen,
die unser Unternehmen nur aufgrund umfangreicher oder technisch aufwendiger Überprüfungen feststellen kann, gelten
nicht als erkennbare Mängel.
§7 Zahlung
Die aktuellen Zahlungskonditionen sind auf der jeweiligen Rechnung vermerkt. Skontoabzüge bedürfen der
gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges -- auch mit Teilzahlungen -- treten allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem
Geschäftskonto als geleistet. Die Zahlungen des Kunden werden auf die jeweils älteste Forderung angerechnet. Bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren,
oder Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen. Unser Unternehmen ist bei Zahlungsverzug des Käufers auch
berechtigt, ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des
Zahlungsverzuges, die unserem Unternehmen entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen; im speziellen verpflichtet er sich, die Vergütung des
eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen. Bei einzeln abgerechneten Teillieferungen ist unser Unternehmen bei
Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, die noch zu liefernden Waren einzubehalten, ohne schadenersatzpflichtig zu
werden. Bei Zahlungsverzug werden mit Verzugseintritt auch alle anderen noch offenen Forderungen zur Zahlung fällig
(auch Forderungen, für die ein Scheck oder Wechsel angenommen wurde oder die gestundet wurden). Das gleiche gilt auch
im Falle von Zahlungseinstellungen durch den Käufer bei Eröffnung eines Ausgleichs, eines Konkursverfahrens oder bei
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Berufung auf Mängel entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung
der Zahlungsbedingungen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung des Kunden mit
seinen Forderungen gegen die Forderung unseres Unternehmens ist ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind von
unserem Unternehmen schriftlich anerkannte oder vom Gericht rechtskräftig festgestellte Forderungen. Forderungen des
Kunden gegen unser Unternehmen dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
Die Auftragserteilung durch den Kunden wird als Bestätigung der Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Kunden
angesehen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Bedenken, die gegen die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des
Kunden sprechen, kann unser Unternehmen nach unserer Wahl die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder
von ausreichenden Sicherheitsleistungen abhängig machen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten. In diesem Fall ist unser Unternehmen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen
entbunden.
§8 Rücktritt
Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder
Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden oder Nichterfüllung von
Zahlungsvereinbarungen, sind wir zum Rücktritt unter Setzung einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag
berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 25 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware
entweder bei uns einzulagern, wofür dem Kunden eine Lagergebühr von 1 % des Bruttorechnungsbetrages pro
angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einer dazu befugten
Spedition einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unter Setzung
einer mindestens zweiwöchigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
§9 Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebengebühren im Eigentum unseres Unternehmens.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Kunde seine Forderungen aus dem betreffenden Kaufvertrag bis
zur Höhe der unserem Unternehmen aushaftenden Forderungen aus dieser Lieferung schon jetzt an unser Unternehmen ab.
Diese Sicherungszession ist in den Geschäftsbüchern des Käufers zu vermerken. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus
seinen Abnehmer von der Zession zu informieren. Unser Unternehmen ist ebenfalls berechtigt, den Abnehmer von der Zession
zu informieren. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, unserem Unternehmen seinen Abnehmer bekannt zu geben.
Zahlungen, die der Kunde von seinem Abnehmer erhält sind unverzüglich an unser Unternehmen weiterzuleiten. Wird die
Vorbehaltsware vom Kunden be- oder verarbeitet, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die daraus neu entstandene
Sache. Bei Be- bzw. Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware erwirbt unser Unternehmen Miteigentum an den daraus
entstandenen Sachen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritten zu verpfänden oder
ins Sicherungseigentum zu übergeben oder über diese Waren in anderer Weise zu Gunsten Dritter zu verfügen. Der Kunde
verpflichtet sich, unser Unternehmen auf schnellstem Weg von Zugriffen dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren zu verständigen. Der Kunde hat bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte den Gerichtsvollzieher
und seinen Gläubiger auf das Eigentum unseres Unternehmens an der Ware hinzuweisen. Der Kunde hat die Eigentumsvorbehaltsware
gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes
schon jetzt an unser Unternehmen abgetreten. Bei Zahlungsverzug, mangelhafter Lagerung, Einwirkungen auf die Ware und
ähnlichen Gründen, ist unser Unternehmen berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware herauszuverlangen.
Bei Herausgabe der Ware ist der Käufer zur spesen- und frachtfreien Rücksendung und zum Ersatz eines etwaigen Minderwertes
verpflichtet.
§10 Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur
innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Wandlung kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich und
nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche
des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden,
wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungsansprüche müssen, wenn
sie bewegliche Sachen betreffen, binnen eines Jahres ab Ablieferung der Ware gerichtlich geltend gemacht werden. Wird vom
Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung
oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung
der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Der Kunde hat die Ware
unverzüglich nach Lieferung der Ware zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens 5 Werktagen nach
Erhalt der Ware unserem Unternehmen – bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche –
unserem Unternehmen anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unserem Unternehmen unverzüglich, spätestens binnen 3 Werktagen -
ebenfalls bei Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche - anzuzeigen. Als zugesichert gelten nur
solche Eigenschaften, die von unserem Unternehmen ausdrücklich als solche bestätigt wurden. Eine Be- oder Verarbeitung
der Ware ebenso wie unsachgemäße Montage durch den Kunden oder durch Dritte führt zum Ausschluss sämtlicher
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Kommt es im Verhältnis des Kunden zu seinen Abnehmern zu einem
Gewährleistungsfall, ist ein Rückgriff auf unser Unternehmen ausgeschlossen. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung
erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Eine über die Gewährleistung hinausgehende oder diese
ergänzende Garantie bedarf gesonderter ausdrücklicher Vereinbarung. Für diesen Fall wird aber bereits jetzt vereinbart,
dass Verschleißteile wie Gleiter, Rollen oder Gasfedern einer natürlichen Abnutzung unterliegen und daher von der
Garantie ausgeschlossen sind.
§11 Haftung
Sämtliche Schadenersatzansprüche -- auch Schadenersatzansprüche in Folge der durchgeführten Montage --
sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen. Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die Haftung für
entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. Der Käufer
verpflichtet sich, selbständige Werbeaussagen gegenüber dem Endverbraucher, die Haftungsfolgen für unser Unternehmen
nach sich ziehen würden, zu unterlassen.
§12 Geringfügige Abweichungen, Sonderanfertigungen
Geringfügige materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in
Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- und Maserungsabweichungen bei Holz und Stoffen,
Modelländerungen, Maß- und Farbabweichungen werden vorbehalten und berechtigen zu keinen Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen des Kunden.
§13 Produkthaftung
Regressforderungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre
verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist. Der Käufer verpflichtet sich, die unseren Produkten
beiliegenden Gebrauchsanweisungen, Verwendungs- und Verarbeitungshinweise und Montagehinweise dem Endverbraucher
auszuhändigen.
§14 Urheberrecht
Die von unserem Unternehmen hergestellten Entwürfe, Modelle, Formen, Vorlagen, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen,
Musterbücher und andere Muster bleiben stets im geistigen Eigentum unseres Unternehmens. Der Kunde erhält daran keine
wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
§15 Sonstige Bestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unserer Firma in Strasburg oder der Sitz unserer jeweiligen
Auslandsniederlassung, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.Als Gerichtsstand
hinsichtlich unseres Unternehmens mit dem Sitz in Strasburg wird das sachlich zuständige Gericht in D-17339
Pasewalk bzw. ab einem Streitwert über 5.001,00 € das Landgericht in D-17033 Neubrandenburg vereinbart. Sollten
einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der
unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine andere
treten, die wirksam ist und die nach Inhalt und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Alle Vereinbarungen - auch Abänderungen und Ergänzungen - bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch unser
Unternehmen. Mündliche Abreden sind unwirksam.
Stand: 01.01.2024
Geringfügige materialbedingte Abweichungen von der Bestellung zugrunde liegenden Abbildungen oder Beschreibungen in Katalogen, Mustern und Schaustücken, insbesondere Farb- und
Maserungsabweichungen bei Holz und Stoffen, Modelländerungen, Maß- und Farbabweichungen werden vorbehalten.